§ 1 Ehrungsarten
(1) Der Kraichturngau Bruchsal würdigt die Verdienste um das Deutsche Turnen von Übungsleitern und Amtsträgern seiner Mitgliedsvereine sowie von Mitgliedern des Gauturnrats durch Ehrungen und zwar durch Verleihung a) der Gauehrennadel in Silber mit Urkunde b) der Gauehrennadel in Gold mit Gauehrenbrief (2) Der Kraichturngau Bruchsal würdigt außergewöhnliche Verdienste um das Deutsche Turnen von Mitgliedern des Gauturnrates durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. (3) Der Kraichturngau zeichnet erfolgreiche Sportler seiner Mitgliedsvereine aus.
§ 2 Verleihungsgrundsätze
(1) Die Gauehrennadel mit Besitzzeugnis kann an Mitglieder von Vereinen des Kraichturngaues verliehen werden, die im allgemeinen in verdienstvoller Vereins- oder Turngautätigkeit das Deutsche Turnen gefördert haben. Ausnahmsweise kann die Ehrung auch Förderern des Turnens zuteil werden. Hiernach können folgende Personen geehrt werden: a) Mitglieder des Gauturnrates. b) Mitglieder der Vorstandschaften der Gauvereine (Vorsitzende und deren Stellvertreter, Kassierer, Schrift-führer, Jugendleiter, Übungsleiter und andere besonders verdiente Vereinsmitarbeiter). c) Personen, die sich um einem vom DTB betriebene Sportart besondere Verdienste erworben haben. d) Personen des öffentlichen Lebens, an deren Ehrung ein besonderes Interesse besteht.
(2) Die Sportlerehrung kann aktiven Sportlern der Mitgliedsvereine des Kraichturngaues zuteil werden, die in einer vom DTB vertretenen Sportart bei Deutschen Meisterschaften oder bei Deutschen Turnfesten einen der ersten drei Plätze belegt haben oder die bei baden-württembergischen Landesturnfesten Turnfestsieger (bei getrennten Siegerlisten bester badischer Teilnehmer) geworden sind. Bei Internationalen Meisterschaften muss ein Platz in der ersten Hälfte der Ränge erreicht werden.
§ 3 Ehrungsvoraussetzungen
In der Regel erfolgt die Verleihung unter folgenden Voraus-setzungen: (1) Bei der Verleihung der Gauehrennadel in Silber mit Urkunde soll der zu Ehrende in der Regel das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 7 Jahre erfolgreich im Verein, Turngau oder in einer anderen Gliederung des Deutschen Turner-Bundes oder in den genannten Gliederungen zusammen tätig gewesen sein. (2) Bei der Verleihung der Gauehrennadel in Gold mit Gauehrenbrief soll der zu Ehrende in der Regel das 30. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre erfolgreich im Verein, Turngau oder in einer anderen Gliederung des Deutschen Turner-Bundes oder in den genannten Gliederungen zusammen tätig gewesen sein. (3) Die Ehrenmitgliedschaft wird als höchste Auszeichnung des Kraichturngaues für langjährige, außergewöhnliche und verdienstvolle Mitarbeit in führender Position im Turngau verliehen. Mit der Verleihung kann dem Geehrten ein besonderer Titel (z.B. Gauehrenvorsitzender) zugesprochen werden. Ehrenmitglieder haben lebenslang Sitz und Stimme im Gauvorstand.
§ 4 Nachrangigkeit der Gauehrungen
Die Ehrung durch den Kraichturngau soll erst nach möglichen Vereinsehrungen erfolgen. Weitere Ehrungen im BTB und DTB sollen erst beantragt werden, wenn eine Ehrung durch den Turngau erfolgt ist.
§ 5 Zeitliche Ehrungsfolge
(1) Zwischen den einzelnen Ehrungsstufen muss für die Verleihung ein zeitlicher Abstand von mindestens fünf Jahren liegen. Dies gilt auch für weitere Ehrungen des DTB und BTB. (2) Ehrungen sind höchstens bis drei Jahre nach Beendigung der Amtszeit möglich. (3) Sportlerehrungen erfolgen beim Gauturntag, der dem zugrunde liegenden Wettkampf folgt.
§ 6 Antragsberechtigung
(1) Die Verleihung der Gauehrennadeln erfolgt auf Antrag eines Mitgliedsvereines des Kraichturngaues oder auf Antrag eines Mitglieds des Gauturnrates. (2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Gauvorstandes. (3) Die Sportlerehrung erfolgt auf Antrag eines Mitgliedsvereines des Kraichturngaues.
§ 7 Antragsverfahren
(1) Der Antrag auf Verleihung der Gauehrennadeln mit Besitzzeugnis ist schriftlich mindestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ehrungstermin bei der Gaugeschäftsstelle einzureichen. Die Anträge sind einzeln und nur auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken vorzulegen. Anträge der Vereine müssen mit zwei Unterschriften von Vorstands-mitgliedern und dem Vereinsstempel versehen sein. (2) Jeder Antrag ist hinreichend zu begründen. (3) Mit der Antragstellung ist eine Gebühr von jeweils € 20,00 auf das Bankkonto des Kraichturngaues zu überweisen. Die Bearbeitung erfolgt erst nach Eingang der Gebühr. Der Antrag auf Sportlerehrung ist kostenfrei.
§ 8 Entscheidung
(1) Über die Sportlerehrung entscheidet der Gauvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. (2) Über die Verleihung der Gauehrennadeln entscheidet der Gauvorstand. (3) Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Gauturntag.
§ 9 Ablehnung eines Antrages
(1) Die Ablehnung eines Antrages wird dem Antragsteller mitgeteilt. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Ein Einspruch gegen die Ablehnung ist nicht statthaft.
(2) Bei Ablehnung eines Antrages wird die Gebühr in Höhe von € 15,00 an den Antragsteller zurückerstattet. Ein Betrag von € 5,00 verbleibt als Bearbeitungsgebühr beim Kraichturngau.
§ 10 Verleihung, Ehrungsliste
(1) Der vorgesehene Zeitpunkt der Verleihung der Ehrung ist vom Antrag stellenden Verein anzugeben. Sie soll in würdiger Form im Rahmen einer geeigneten Veranstaltung stattfinden. Die Ehrung wird durch ein Mitglied des Gauvorstandes vorgenommen. (2) Die Sportlerehrung erfolgt regelmäßig beim Gauturntag. (3) Die Geehrten werden in einer Ehrungsliste erfasst und im Jahrbuch des Turngaues veröffentlicht.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Ehrungsordnung wurde vom Gauturnrat in seiner Sitzung vom 08.12.2995 in Weiher beschlossen. Sie wurde durch Beschluss des Gauturnrates in der Sitzung vom 11.05.2005 in Weiher geändert. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
gezeichnet für den Gauturnrat
Jörg Wontorra, Gauvorsitzender
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